Die Anzeige wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem sie eingegangen ist. Darüber hinaus aber grundsätzlich nicht rückwirkend. Das Gesetz macht im Fall des unabwendbaren Ereignisses eine Ausnahme. Hier gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich nachgeholt wird. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Beispielsweise nach einem Brand im Betrieb nach Ausführung der Rettungs-, Lösch- und Verkehrssicherungsmaßnahmen.

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