Bezieher von Kurzarbeitergeld unterliegen wie Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beanspruchen, grundsätzlich der allgemeinen Meldepflicht.[1] Sie sind deshalb gehalten, persönlich bei der Agentur für Arbeit vorzusprechen, wenn diese sie dazu auffordert. Kommt ein Arbeitnehmer einer solchen Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nach, ruht das Kurzarbeitergeld für die Dauer einer Sperrzeit von einer Woche.[2]

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