Aufgrund der Besonderheiten der Heimarbeit gelten für das Kurzarbeitergeld an diesen Personenkreis gegenüber den o. a. Regelvoraussetzungen andere Anspruchsvoraussetzungen:

  • Ein fortbestehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist solange anzunehmen, wie der Auftraggeber bereit ist, dem Heimarbeiter so bald wie möglich wieder Aufträge im Normalumfang zu erteilen und solange der Heimarbeiter bereit ist, solche Aufträge zu übernehmen.
  • An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiter; an die Stelle des Betriebs oder des Arbeitgebers der Auftraggeber.
  • Ein erheblicher Entgeltausfall liegt vor, wenn das Entgelt des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 % gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten 6 Kalendermonate vermindert ist.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kurzarbeitergeldes.

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