Für die Betriebsprüfungen der Künstlersozialkasse gelten die Überwachungsvorschriften des § 35 KSVG und die Bestimmungen der KSVG-BÜVO.

Mit den Außenprüfungen beschäftigen sich die §§ 9 bis 11 KSVG-BÜVO.

 
Wichtig

Beseitigung festgestellter Mängel

Die Geprüften haben die bei der Prüfung festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Die Künstlersozialkasse/DRV kann ihnen hierzu eine Frist setzen. Außerdem haben die Geprüften Vorkehrungen zu treffen, damit sich die festgestellten Mängel nicht wiederholen. Hierzu können Auflagen erteilt werden. Außerdem kann verlangt werden, dass die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen mitgeteilt werden. Kosten oder Verdienstausfälle, die den Geprüften infolge der Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.

Die Arbeitgeberprüfung[1] kann mit der Aufforderung zur Meldung der abgabepflichtigen Entgelte eingeleitet werden. Die DRV erlässt die Prüfbescheide einschließlich der Widerspruchsbescheide und unterrichtet die KSK über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem KSVG betreffen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge