Für den Rentenantragsteller wird in der Regel bereits ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen. Durch die Rentenantragstellung ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen hinsichtlich der Krankenkassenzugehörigkeit.

Für die in der KVdR versicherten Rentner und Rentenantragsteller gelten grundsätzlich die allgemeinen Wahlrechte nach § 173 SGB V sowie die besonderen Wahlrechte nach § 174 Abs. 2 und 3 SGB V.[1]

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