Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine andere als die bisherige Krankenkasse, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.[2]

Nehmen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung auf, für die eine andere als die bisherige Krankenkasse zuständig ist, hat die für das krankenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse dies der bisher zuständigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn das krankenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet.

Bezieher einer Rente haben ihrer Krankenkasse auch Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens zu melden. Soweit der Rentner auch Versorgungsbezüge bezieht oder zu beanspruchen hat, ist zusätzlich die Zahlstelle der Versorgungsbezüge der Krankenkasse zu melden.

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