Beiträge sind zunächst aus dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, werden zusätzlich nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Rentners bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für die Beitragsberechnung herangezogen.

Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten

  • Renten der Deutschen Rentenversicherung,
  • Renten eines ausländischen Rentenversicherungsträgers,
  • Renten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einschließlich der
  • Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur Höherversicherung.[1]

Sofern die ausländische Rente nicht in Euro gewährt wird, ist für die Bestimmung des beitragspflichtigen Betrags eine Umrechnung der Währung in Euro erforderlich.

 
Hinweis

Zahlbetrag der Rente

Zahlbetrag der Rente ist der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zustehende Rentenbetrag ohne Kürzung um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rententeilbeträge, die an Dritte gezahlt werden, mindern den Zahlbetrag der Rente nicht. Zum Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch auf nach entrichteten Beiträgen beruhende Rentenleistungen.[2] Die Einbeziehung dieser Renten in die Beitragspflicht zur KVdR ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Zum Zahlbetrag der Rente gehört auch der Rententeil aus der Höherversicherung, der auf freiwillige Beiträge des Versicherten zur Höherversicherung beruht.[3]

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