Begriff

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn er mit bestimmten anderen Entgeltersatzleistungen zusammentrifft. Der Betrag des Krankengeldes, der eine andere Entgeltersatzleistung übersteigt, ist der Krankengeld-Spitzbetrag. Von Ausnahmen abgesehen besteht kein Anspruch auf Auszahlung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die wesentlichen Ruhensvorschriften für das Krankengeld enthält § 49 Abs. 1 Nr. 3, 3a und 4 SGB V. § 49 Abs. 3 SGB V schließt darüber hinaus den Anspruch auf einen Krankengeld-Spitzbetrag beim Zusammentreffen mit bestimmten anderen Entgeltersatzleistungen aus (Aufstockungsverbot). Das BSG erkennt Ausnahmen vom Aufstockungsverbot (BSG, Urteil v. 17.2.2022, B 3 KR 9/20 R). Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben dazu das Gemeinsame Rundschreiben vom 7.9.2022 verfasst (GR v. 7.9.2022).

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