Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben, sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.[1] Dies sind z. B. Personen in einer unständigen Beschäftigung sowie Versicherte, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist. Durch eine Wahlerklärung kann das Mitglied den Ausschluss vermeiden und den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld erlangen. Während der ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit ruht jedoch der Anspruch auf Krankengeld.[2]

 
Hinweis

Wahltarif

Die Wahlerklärung für das gesetzliche Krankengeld kann bei einem entsprechenden Angebot der Krankenkasse durch einen Wahltarif ergänzt werden, um die Einkommenslücke während der Ruhenszeit zu schließen. Während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit wird eine Wahlerklärung nicht wirksam. Die Wirksamkeit tritt erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ein.[3]

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