Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange sich Versicherte im Ausland (außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland) aufhalten.[1] Die Vorschrift erfasst sowohl vorübergehende Aufenthalte (z. B. Urlaubs- oder Geschäftsreisen) als auch dauerhafte Aufenthalte. Die Ruhenswirkung des Auslandsaufenthalts tritt nicht ein, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.[2]

Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben von der Ruhensvorschrift unberührt.[3] Damit ruht ein Krankengeldanspruch nicht, wenn sich Versicherte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in einem Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei oder Tunesien) aufhalten. Für den Krankengeldbezug ist es in diesen Staaten nicht erforderlich, dass die Krankenkasse dem Auslandsaufenthalt zustimmt. Die Ruhensvorschrift wird also nur im "vertragslosen" Ausland angewendet.

 
Hinweis

Auslandsaufenthalt

Neben der Ruhensvorschrift sind für den Krankengeldanspruch die übrigen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Arbeitsunfähigkeit muss insbesondere ärztlich festgestellt und bescheinigt[4] sowie der Krankenkasse fristgerecht gemeldet werden.[5]

Begibt sich der Versicherte ins Ausland, nachdem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, muss die Krankenkasse dem zustimmen.[6] Ansonsten tritt die Ruhenswirkung sowohl im "vertragslosen" Ausland als auch in den Staaten der EU, des EWR oder Abkommensstaaten wie der Türkei ein.[7]

 
Hinweis

Zustimmung

Die Zustimmung der Krankenkasse ist ein Verwaltungsakt, der nicht in ihrem Ermessen liegt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn kein Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit besteht und sich kein Hinweis auf einen Leistungsmissbrauch ergibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge