Versicherte Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten Krankengeld in Höhe der Leistung nach dem SGB III, die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde.[1] Eine fiktive Berechnung des Krankengeldes ist damit ausgeschlossen.[2] Einmalzahlungen werden bereits bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes berücksichtigt, sodass es unmittelbare Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch gibt.

Das Krankengeld ist geänderten Verhältnissen anzupassen, wenn sich diese auf die Leistungshöhe des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes auswirken würden. Dazu ist ein Antrag des Versicherten erforderlich. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als 10 % führen würden, werden nicht berücksichtigt.

 
Hinweis

Anpassung

Das Krankengeld wird nicht nach § 70 SGB IX angepasst.

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