Die Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe kann sowohl hinsichtlich des Anspruchs auf Krankengeld als auch hinsichtlich des Versicherungsverhältnisses Folgen haben. Die Folgen treten ein, wenn der Versicherte den Antrag trotz wirksamer Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht stellt.

 
Hinweis

Kassenwechsel

Eine Aufforderung bleibt auch nach einem Wechsel der Krankenkasse wirksam.

1.5.1 Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld

Wird der Antrag trotz einer wirksamen Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht gestellt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Ein neuer Anspruch auf Krankengeld kann aufgrund der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Das gilt unabhängig von den die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Krankheiten. Ein neuer Anspruch auf Krankengeld ist somit erst nach beendeter Arbeitsunfähigkeit denkbar, wenn die Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch erneut eintreten.

 
Hinweis

Wegfall des Anspruchs

Durch den Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld wird das Stammrecht auf Krankengeld nicht berührt, wenn die Voraussetzungen (Versicherungsverhältnis, Arbeitsunfähigkeit) weiterhin gegeben sind. Damit kann der Anspruch wiederaufleben, wenn der Antrag nachgeholt wird. Die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ist dazu ärztlich festzustellen[1] und der Krankenkasse fristgerecht zu melden.[2]

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt trotz des Wegfalls erhalten.[3]

1.5.2 Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld

Wird der Antrag vom Versicherten nach Fristablauf gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.[1] Das Wiederaufleben ist abhängig vom Versicherungsverhältnis und erfordert eine weiterhin ununterbrochen bestehende und jeweils rechtzeitig ärztlich festgestellte und der Krankenkasse gemeldete Arbeitsunfähigkeit.

 
Hinweis

Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Das Krankengeld lebt wieder auf, wenn die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit jeweils rechtzeitig ärztlich festgestellt[2] und der Krankenkasse gemeldet wird.[3]

Besteht die Arbeitsunfähigkeit fort, bleibt das Stammrecht und damit der Anspruch auf Krankengeld über den Wegfall hinaus erhalten. Deswegen ist bei einer Ermittlung der Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes die Zeit zwischen dem Wegfall und dem Wiederaufleben des Anspruchs zu berücksichtigen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Wegfall und Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs

Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe durch die Krankenkasse

 
Datum des Schreibens 11.3.
Bekanntgabe beim Versicherten 14.3.

Ablauf der 10-Wochenfrist

Fristverlängerung

23.5. (Samstag)

25.5. (Montag)
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe 27.5.

Der Anspruch auf Krankengeld fällt mit dem 25.5. weg. Für diesen Tag ist letztmalig Krankengeld zu zahlen. Der Anspruch lebt mit dem 27.5. wieder auf. Für diesen Tag ist erstmalig Krankengeld zu zahlen.

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