Begriff

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Häufigster Anwendungsfall ist die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers oder anderer Personen, die mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Krankengeld erhalten außerdem

  • Versicherte, die wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden,
  • Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 27 Abs. 1a Satz 1 SGB V, wenn sie die Spende an Versicherte einschließlich der Vor- und Nachbereitungshandlungen arbeitsunfähig macht,
  • versicherte Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld, die während einer stationären Behandlung mitaufgenommen werden,
  • Versicherte, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist oder
  • Versicherte, die als Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld bei einer stationären Behandlung mitaufgenommen werden.

Neben den Voraussetzungen für den Anspruch ist entscheidend, dass der Anspruch während eines Versicherungsverhältnisses oder im unmittelbaren Anschluss daran entsteht. Das Entstehen des Krankengeldanspruchs wird hier nicht dargestellt. Krankengeld wird nicht ausgezahlt, wenn der Anspruch mit bestimmten Ruhenstatbeständen zusammentrifft. Der Anspruch wird für jeden Bewilligungsabschnitt geprüft.

Im Ausnahmefall kann Krankengeld auch nach der Mitgliedschaft beansprucht werden (nachgehender Leistungsanspruch).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen und das Entstehen des Anspruchs sind in den §§ 44 und 46 SGB V geregelt. Die Ruhenstatbestände enthalten § 49 SGB V. Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben dazu das Gemeinsame Rundschreiben vom 7.9.2022 verfasst (GR v. 7.9.2022). Der nachgehende Leistungsanspruch ergibt sich aus § 19 SGB V. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AUR) des G-BA legt fest, nach welchen Regeln die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus festzustellen und zu bescheinigen ist.

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