Kostenbeteiligung ist die Beteiligung vor allem von Eltern und Kindern an den Kosten der Jugendhilfe. Sie erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags in Form eines Leistungsbescheids.
Sozialversicherung: Eine pauschalierte Kostenbeteiligung ist in § 90 SGB VIII für die dort genannten Angebote der Jugendhilfe geregelt. Die Erhebung von Kostenbeiträgen für voll- oder teilstationäre Leistungen und für die Inobhutnahme bestimmt § 91 SGB VIII. Wer in den Fällen des § 91 SGB VIII zu den Kosten herangezogen wird, regelt § 92 SGB VIII. Die Berechnung des Einkommens erfolgt dann nach § 93 SGB VIII, der Umfang der Heranziehung ergibt sich aus § 94 SGB VIII i. V. m. der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV).
Mit dem Gute-Kita-Gesetz vom 19.12.2018 wurde § 90 SGB VIII geändert. Die dort geregelten Entlastungen bei der Kostenbeteiligung sind seit 1.8.2019 in Kraft. Nach § 90 Abs. 4 SGB VIII können Eltern, die Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen, nicht mehr zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden.
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