Begriff

Kostenbeteiligung ist die Beteiligung vor allem von Eltern und Kindern an den Kosten der Jugendhilfe. Sie erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags in Form eines Leistungsbescheids.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Eine pauschalierte Kostenbeteiligung ist in § 90 SGB VIII für die dort genannten Angebote der Jugendhilfe geregelt. Die Erhebung von Kostenbeiträgen für voll- oder teilstationäre Leistungen und für die Inobhutnahme bestimmt § 91 SGB VIII. Wer in den Fällen des § 91 SGB VIII zu den Kosten herangezogen wird, regelt § 92 SGB VIII. Die Berechnung des Einkommens erfolgt dann nach § 93 SGB VIII, der Umfang der Heranziehung ergibt sich aus § 94 SGB VIII i. V. m. der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV).

Mit dem Gute-Kita-Gesetz vom 19.12.2018 wurde § 90 SGB VIII geändert. Die dort geregelten Entlastungen bei der Kostenbeteiligung sind seit 1.8.2019 in Kraft. Nach § 90 Abs. 4 SGB VIII können Eltern, die Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen, nicht mehr zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden.

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