Durch Überleitungsanzeige kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 95 SGB VIII bewirken, dass der Anspruch eines Kostenpflichtigen, den dieser gegen einen Dritten hat, auf das Jugendamt übergeht. Ist der Dritte ein anderer Sozialleistungsträger, scheidet die Überleitungsanzeige aus. Die Erstattungsansprüche nach §§ 102-105 SGB X kommen hier nicht in Betracht. Ebenso scheidet die Überleitung aus, wenn der Dritte selbst Kostenpflichtiger nach § 92 SGB VIII ist, weil er in diesem Fall schon mit dem Kostenbeitrag herangezogen wird. Dies ist vor allem bei Unterhaltspflichtigen der Fall, sodass die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs ausscheidet.

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