Rz. 10

Abs. 2 beschreibt den Mindestinhalt der Vereinbarung. Nach Satz 1 muss die Vereinbarung die wesentlichen Anforderungen an die Traumaambulanz sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. Aus dem Gesetz ergibt sich aber nicht, was die wesentlichen Leistungsmerkmale sind. Einzelheiten hierzu sind aber in der auf Grundlage von § 38 erlassenen Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung – TAV) festgelegt. Bei der Festlegung der wesentlichen Leistungsmerkmale ist darauf zurückzugreifen (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 37 Rz. 11). Die in der Traumaambulanzverordnung geregelten Inhalte stellen aber nur die Mindestvoraussetzungen für die Arbeit der Traumaambulanzen dar. Soweit in der Vereinbarung zwischen Behörde und Traumaambulanz darüber hinausgehende Regelungsinhalte getroffen werden, sind diese – soweit sie wesentliche Leitungsmerkmale sind – in der Vereinbarung niederzulegen.

 

Rz. 11

Danach sind folgende Mindestinhalte in der Vereinbarung festzulegen:

  • Personalschlüssel der Traumaambulanz/Mindestpersonalanzahl,
  • Qualifikationsanforderungen an die Mitarbeitenden der Traumaambulanz,
  • Qualifikationsanforderung an die Mitarbeitenden von externen Leistungsanbietern, die im Auftrag der Traumaambulanz tätig werden,
  • Einzelheiten zum betreuenden Personenkreis, zum Raumangebot und zum Umgang mit Begleitpersonen,
  • Art und Umfang der einzelnen Leistungen der Traumaambulanz,
  • Weiterbildung der Mitarbeitenden der Traumaambulanz,
  • Erreichbarkeit der Traumaambulanz, Mindestwartezeiten,
  • Dokumentations- und Berichtspflichten und Sozialdatenschutz,
  • Einzelheiten zum Abrechnungsverfahren,
  • Vertragsdauer, Kündigungsmöglichkeiten.
 

Rz. 12

In der Vereinbarung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach § 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch zu betreuen (Satz 2).

2.2.1 Mindestinhalt der Vereinbarung

 

Rz. 13

In Satz 3 ist der Mindestinhalt der Vereinbarung beschrieben. Über den nach dieser Vorschrift zwingenden Inhalt hinaus besteht ein Ermessen des zuständigen Trägers bei der Ausgestaltung der Vereinbarung. Hierdurch soll die Gewinnung geeigneter Traumaambulanzen erleichtert werden (BT-Drs. 19/13824). Nach § 38 regelt das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Rechtsverordnung. Von dieser Verordnungsermächtigung ist durch die Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung – TAV) v. 20.10.2022 (BGBl. I S. 1816) Gebrauch gemacht worden. Die TAV ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten. Die TAV konkretisiert den in Satz 3 allgemein beschriebenen Mindestinhalt der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der Traumaambulanz.

2.2.1.1 Zu betreuender Personenkreis (Nr. 1)

 

Rz. 14

Unter Nr. 1 fällt die Frage, welcher Personenkreis mit welchen spezifischen Behandlungsbedarfen in der Traumaambulanz zu betreuen ist. Geregelt werden muss, ob die Traumaambulanz die Betreuung von Erwachsenen und Kindern übernimmt oder ob eine Spezialisierung auf Erwachsene oder Kinder/Jugendliche vorgenommen werden soll. Denkbar ist auch, dass die Traumaambulanz nur für die Behandlung bestimmter psychischer Erkrankungen tätig werden soll. Möglich wäre auch, dass die Traumaambulanz nur einen Teil des berechtigten Personenkreises behandelt, also z. B. eine Konzentration auf die Geschädigten selbst oder auf Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erfolgt.

2.2.1.2 Art und Ziel der Leistung (Nr. 2)

 

Rz. 15

Hier geht es um die konkrete Leistungserbringung, also um die Dauer, Lage und Frequenz der einzelnen Sitzungen. Grundsätzliches Ziel der Arbeit der Traumaambulanz ist es, Opfern körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt bzw. entsprechender schädigender Ereignisse schnelle, frühzeitige und unbürokratische Hilfe zukommen zulassen, um sie bei der Bewältigung dieses Ereignisses zu unterstützen. Ziele des Angebots der Traumaambulanz können sein:

  • Traumafolgestörungen vorbeugen,
  • Belastungssymptome reduzieren,
  • Kontrollerleben zurückgewinnen,
  • den Alltag zurückerobern.

Als Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele können daher u. a. definiert werden:

  • Diagnostik der vorliegenden psychischen Symptome und weitergehende Empfehlungen,
  • eingehende Beratung zu bestehenden Traumafolgesymptomen und -störungen,
  • psychotherapeutische Einzelgespräche,
  • Vermittlung weiterer Hilfsangebote.

2.2.1.3 Anforderung an Personal und Qualität (Nr. 3)

 

Rz. 16

Bei den Qualitätsanforderungen an Personal und Qualität sind die Vorgaben nach §§ 3 bis 5 TAV zu beachten. Bei der Leistungserbringung durch externe Personen ist § 6 TAV zu berücksichtigten. Die TAV enthält nur die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals. Grundsätzlich ist es auch zulässig, in der Vereinbarung zwischen Behörde und Traumaambulanz auch weitergehende, d. h. über die TAV hinausgehende Anforderungen, festzulegen.

2.2.1.4 Pflichten der Traumaambulanz (Nr. 4)

 

Rz. 17

Die Pflichten der Traumaambulanz sind in § 8 TAV normiert. Die Trau...

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