2.1 Vereinbarungen mit Traumaambulanzen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Satz 1 der Vorschrift stellt klar, dass dabei nur mit solchen Traumaambulanzen kontrahiert werden darf, die die Voraussetzungen nach diesem Buch erfüllen. Satz 2 stellt klar, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Buches noch laufende Vereinbarungen mit Traumaambulanzen unberührt bleiben. Damit soll sichergestellt werden, dass bereits vor Inkrafttreten dieses Buches Leistungen der Traumaambulanz angeboten und dabei auch Vertragslaufzeiten über den 1.1.2021 vereinbart werden können, ohne befürchten zu müssen, laufende Verträge fristlos kündigen zu müssen und möglicherweise schadensersatzpflichtig zu werden.

 

Rz. 4

Bei den Vereinbarungen nach Abs. 1 handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 37 Rz. 6). In § 37 sind keine Vorgaben zur Form gemacht, in der die Vereinbarungen mit den Traumaambulanzen abgeschlossen werden müssen. Nach § 56 SGB X ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Danach ist die Vereinbarung nach § 37 Abs. 1 zwischen der zuständigen Behörde und der Traumaambulanz schriftlich abzuschließen (ebenso: Bienert, a. a. O.).

 

Rz. 5

Nach der Gesetzesformulierung ist unklar, ob die zuständigen Behörden mit Traumaambulanzen, die die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllen, eine Vereinbarung abzuschließen haben oder ob den Behörden ein Abschlussermessen zusteht. Zur vergleichbaren Regelung des § 126 SGB IX wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass dem Eingliederungshilfeträger ein Ermessen zukommt (Lange, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, § 126 Rz. 7). Danach ist dieses Ermessen aber nicht völlig frei. Soweit geeignete Leistungserbringer bestehen (hier also die Traumaambulanzen), soll die zuständige Behörde eine Vereinbarung schließen. Der Bedarf an Einrichtungen ist kein geeignetes Ermessenskriterium (vgl. Lange, a. a. O.; ebenso: Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 37 Rz. 15).

2.1.1 Geeignete Traumaambulanzen

 

Rz. 6

Seit Inkrafttreten der Regelungen zu den Traumaambulanzen im SGB XIV können geeignete Kliniken, Krankenhäuser und niedergelassene ärztliche und psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten die Aufgaben der Traumaambulanzen nach dem SGB XIV wahrnehmen, wenn sie einen entsprechenden Vertrag mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde geschlossen haben. Das Vergaberecht ist nicht anwendbar, weil es nicht um die Auswahl bestimmter Anbieter geht (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 37 Rz. 5).

2.1.2 Zuständige Behörden nach Landesrecht

 

Rz. 7

Zuständig für die Vereinbarung mit den Traumaambulanzen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Folgende Behörden sind zuständig:

Baden-Württemberg: Landratsämter (Versorgungsämter) (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer Vorschriften).

Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales (Art. 99 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze – AGSG – v. 24.7.2023, GVBl. S. 443).

Berlin: Landesamt für Gesundheit und Soziales (Gesetz zur Anpassung von Zuständigkeiten im sozialen Entschädigungsrecht).

Brandenburg: Landesamt für Soziales und Versorgung (§ 1 der Versorgungsverwaltungszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg; Bestimmungen des Landesamtes für Soziales und Versorgung für die Leistungserbringung in Traumaambulanzen im Land Brandenburg v. 17.12.2020).

Bremen: Amt für Versorgung und Integration Bremen.

Hamburg: Versorgungsamt.

Hessen: Ämter für Versorgung und Soziales (§ 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch).

Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt Schwerin.

Niedersachsen: Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (§ 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Vierzehnten Buchs Sozialgesetzbuch in Niedersachsen).

Nordrhein-Westfalen: Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch und zur Änderung des Gesetzes über die Evaluation der Kosten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Evaluation der Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe).

Rheinland-Pfalz: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Saarland: Landesamt für Soziales (§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung v. 16.11.2023).

Sachsen: Kommunaler Sozialverband Sachsen (Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze v. 13.12.2023, SächsGBl. S. 884).

Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Schleswig-Holstein: Landesamt für soziale Dienste (§ 1 der Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung v. 5.9.2023).

Thüringen: Thüringer Landesverwaltungsamt.

 

Rz. 8

Die für das Soziale Entschädigungsrecht zuständigen Behörden in den Bundesländern haben miteinander abgestimmt, d...

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