Rz. 18

Einzelheiten zum Erstattungsverfahren bezüglich der Fahr- und Betreuungskosten sind in § 36 und auch in den anderen Vorschriften des SGB XIV nicht normiert. Streitig ist, ob es eines besonderen Antrags auf Übernahme der Fahr- und Betreuungskosten bedarf. Die überwiegende Auffassung verneint die Notwendigkeit eines gesonderten Antrags (Baumeister, in: BeckOK, SGB XIV, § 36 Rz. 31; a. A. Schaumberg, in: jurisPK-SGB XIV, § 36 Rz. 16).

 

Rz. 19

Offen ist, ob die notwendige Begleitperson nach Abs. 1 Satz 2 selbst Anspruchsberechtigter für die Fahrkostenerstattung ist oder ob der Leistungsberechtigte die Fahrkostenerstattung der Begleitperson geltend zu machen hat. Anspruchsberechtigt für Leistungen der Sozialen Entschädigung sind die in § 2 genannten Personen. Dort ist die Begleitperson nicht aufgeführt. Insofern ist der Leistungsberechtigte auch Anspruchsberechtigter für die Erstattung der Fahrkosten der notwendigen Begleitperson (ebenso: Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 36 Rz. 13).

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