Rz. 11

Nach Abs. 2 Satz 1 ist die Traumaambulanz verpflichtet, der zuständigen Behörde den weiteren Bedarf so frühzeitig wie möglich mitzuteilen. Abs. 2 regelt, dass die frühzeitige Information der zuständigen Behörde ermöglichen soll, der berechtigten Person möglichst nahtlos die anschließende Behandlung außerhalb der Traumaambulanz zu realisieren. Lange Wartezeiten sollen verhindert werden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass in der Traumaambulanz erzielte Erfolge zunichtegemacht würden (BT-Drs. 19/13824 S. 186). So früh wie möglich heißt, dass die Traumaambulanz dann zur Mitteilung verpflichtet ist, sobald der weitere Bedarf ersichtlich ist und sobald eine Mitteilung möglich ist (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 35 Rz. 15). Es genügt, wenn sich nach Prüfung der Traumaambulanz ein weiterer Behandlungsbedarf mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit abzeichnet.

 

Rz. 12

Ein weiterer Behandlungsbedarf besteht, wenn absehbar ist, dass die gesetzliche Höchstzahl an Sitzungen nicht ausreichend ist, um den Therapieerfolg sicherzustellen (Baumeister, in: BeckOK, SGB XIV, § 35 Rz. 25). Der Traumaambulanz steht hier eine Einschätzungsprärogative zu, da hinsichtlich des weiteren Behandlungsbedarfs naturgemäß gewisse Unsicherheiten bestehen.

 

Rz. 13

Satz 2 bestimmt, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden in den nach § 37 zu schließenden Vereinbarungen die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht aus Satz 1 festlegen (kritisch zu Abs. 2 Satz 2 vgl. Baumeister, in: BeckOK, SGB XIV, § 35 Rz. 32). Danach wird die Regelung der Sanktionierung des Verstoßes gegen die frühzeitige Informationspflicht den zuständigen Behörden der Sozialen Entschädigung überlassen. Auf diese Weise können im einzelnen Vertrag auf den jeweiligen Vertragspartner und die Schwere des Verstoßes angepasste Regelungen getroffen werden (BT-Drs. 19/13824 S. 186). Als Konsequenzen kommen z. B. Mahnungen, die Reduktion der Vergütung und in gravierenden Fallkonstellationen die Kündigung der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der Traumaambulanz in Betracht (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 35 Rz. 18).

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