2.1 Anspruch auf psychotherapeutische Sitzungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

In Abs. 1 ist der Höchstanspruch an psychotherapeutischen Sitzungen geregelt. Satz 1 betrifft die Erwachsenen und Satz 2 bezieht sich auf Kinder und Jugendliche. Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben nach Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf insgesamt bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz, sofern die Voraussetzungen nach § 32 oder § 33 vorliegen. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die zuständige Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen auf eine Intervention nach § 32 oder § 33 geprüft und nach einer dieser Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanz dem Grunde nach bejaht hat (BT-Drs. 19/13824 S. 186).

 

Rz. 4

Die Begrenzung auf 15 Sitzung wurde im Gesetzgebungsverfahren kritisch beurteilt. Insbesondere bei schwerwiegenden Traumatisierungen ist eine Behandlung, die von Beginn an auf insgesamt 15 Stunden begrenzt ist, nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass nach den 15 Stunden ggf. ein Psychotherapeutenwechsel vorgenommen werden muss, der aber möglichst zu vermeiden ist (so die Stellungnahme der Bundestherapeutenkammer).

2.1.1 Lage und Dauer der Sitzungen

 

Rz. 5

Die Vorschrift beschreibt nur die Höchstzahl an Sitzungen, definiert den Begriff der "Sitzungen", insbesondere deren Umfang, aber nicht. Nach § 38 Satz 2 Nr. 2 ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, die Dauer der einzelnen Sitzungen festzulegen. Das BMAS hat von der Verordnungsermächtigung durch die Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung-TAV) Gebrauch gemacht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TAV beträgt die Dauer einer einzelnen Sitzung in der Traumaambulanz mindestens 50 Minuten. Dies gilt auch für die probatorischen Sitzungen. Werden erforderliche Dolmetsch-, Übersetzungs- oder Kommunikationshilfeleistungen nach § 12 erbracht, beträgt die Dauer der einzelnen Sitzung i. d. R. 75 Minuten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 TAV). Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TAV ist die Aufteilung der Sitzungen in Abschnitte von jeweils 25 Minuten zulässig.

2.1.2 Erreichbarkeit der Traumaambulanz

 

Rz. 6

Zur Sicherstellung einer schnellen Erreichbarkeit der Traumaambulanzen hat das BMAS in der Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung – TAV) auch Einzelheiten dazu geregelt. Nach § 8 Abs. 1 TAV muss die Traumaambulanz neben Sitzungsterminen zu den allgemeinen Geschäftszeiten bei Bedarf Sitzungstermine an einem Tag in der Woche bis 20.00 Uhr oder am Wochenende anbieten. Die Traumaambulanz hat sicherzustellen, dass Leistungsberechtigte auf Wunsch spätestens 5 Werktage nach ihrer Kontaktaufnahme einen Termin zur Erbringung von Leistungen der Traumaambulanz erhalten.

 

Rz. 7

Die Traumaambulanz muss nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TAV zu jederzeit telefonisch erreichbar sein. Außerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten genügt die Erreichbarkeit eines Anrufbeantworters, wenn sichergestellt ist, dass die anrufende Person auf ihren Wunsch am nächsten Werktag zurückgerufen wird. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, der oder die die Anrufe entgegennimmt, soll über Kenntnisse zum traumasensiblen Umgang mit den Anrufenden verfügen.

 

Rz. 8

Zudem muss die Traumaambulanz über eine Website verfügen, die Informationen zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz enthält. Die Informationen sind auch in barrierefreier Form verfasst. Zur besseren Auffindbarkeit soll sich die Traumaambulanz in Datenbanken oder auf Portalen registrieren, auf denen Betroffene Hilfe suchen. Hierzu zählen die Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten und das Hilfeportal Sexueller Missbrauch.

2.1.3 Qualifiziertes Personal der Traumaambulanz

 

Rz. 9

Die Traumaambulanz kann die psychotherapeutischen Behandlungen durch eigenes und durch externes Personal durchführen. In beiden Fallen sind die nachfolgend beschriebenen Qualifikationsanforderungen nach § 3 bis 5 TAV einzuhalten. Der Einsatz externen Personals ist nach § 6 Abs. 1 TAV nur in begründeten Ausnahmefällen in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde zulässig. Ein begründeter Ausnahmefall liegt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TAV vor, wenn die Traumaambulanz nicht über ausreichend eigene Kapazitäten verfügt, um den Anspruch Leistungsberechtigter in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zu erfüllen. Kann der Anspruch durch eine andere Traumaambulanz, die nach einer zumutbaren Fahrzeit vom Wohnort des oder der Leistungsberechtigten erreichbar ist, abgedeckt werden, so ist der Verweis auf diese Traumaambulanz vorrangig gegenüber dem Einsatz externer Personen. Die Beauftragung externer Personen erfolgt in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 2 Satz 3 TAV).

 

Rz. 10

Für die Behandlung von Erwachsenen hat die Traumaambulanz nach § 3 Abs. 1 TAV Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen, die eine der folgenden Berufsqualifikationen aufweisen:

  1. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
  2. Facharzt ...

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