Rz. 22

Im Abs. 5 werden die Leistungen beschrieben, die das Fallmanagement im Hinblick auf das Leistungssystem des Sozialen Entschädigungsrechts und im Hinblick auf andere Sozialleistungssysteme erbringt. Die Aufzählung in Nr. 1 bis 5 ist nicht abschließend (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 30 Rz. 30; Knickrehm/Mushoff/Schmidt, Neues Soziales Entschädigungsrecht, Rz. 99). Nicht alle aufgeführten Leistungen des Fallmanagements sind in jedem Fall erforderlich. Fallmanager sind persönliche Ansprechpartner, die den Berechtigten für alle Fragen zum Sozialen Entschädigungsrecht zur Verfügung stehen und sie aktiv ansprechen, beraten und über aktuelle Entwicklungen ihres Verfahrens informieren. Eine wichtige Aufgabe des Fallmanagements ist z. B. die Abstimmung mit der Traumaambulanz, insbesondere wenn erkennbar wird, dass eine langfristige Psychotherapie notwendig ist. Der Fallmanager oder die Fallmanagerin tauschen sich regelmäßig mit Traumaambulanzen und anderen Akteuren (z. B. Polizei, Organisationen der Opferhilfe) aus. Das Fallmanagement ist das "Gesicht" der Behörde gegenüber den Berechtigten und wirkt intern darauf hin, dass keine Schnittstellenprobleme entstehen (BT-Drs. 19/13824 S. 183).

 

Rz. 23

Nach Nr. 1 umfasst das Fallmanagement die Ermittlung des möglichen Hilfebedarfs, der durch das schädigende Ereignis unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entstanden ist. Die Formulierung ist relativ weit gefasst. Es geht um die Ermittlung des möglichen Hilfebedarfs. Eine hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines konkreten Hilfebedarfs ist somit nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass der Hilfebedarf eintreten kann.

 

Rz. 24

Zu den Leistungen des Fallmanagements gehört nach Nr. 2 der Hinweis auf die in Betracht kommenden Sozialleistungen. Bei der Information der Berechtigten über die in Betracht kommenden Sozialleistungen und über ihre Rechte in den jeweiligen Antragsverfahren übernimmt das Fallmanagement keine anwaltlichen Aufgaben, insbesondere leistet es keine Rechtsberatung im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren (BT-Drs. 19/13824 S. 183). Im Referentenentwurf war noch eine Formulierung enthalten, wonach das Fallmanagement "eine Beratung über die in Betracht kommenden Sozialleistungen" umfasst. Der letztlich verabschiedete Gesetzestext geht hier hinter zurück, weil nur der Hinweis auf die in Betracht kommenden Sozialleistungen umfasst ist. Eine eingehende Beratung über die in Betracht kommenden Sozialleistungen ist demnach nicht erforderlich, aber durchaus geboten (vgl. dazu die kritische Stellungnahme des Unabhängigen Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs vom 9.1.2019). Der Hinweis auf die in Betracht kommenden Sozialleistungen ist nicht auf solche des SGB XIV begrenzt, sondern umfasst alle in Betracht kommenden rechtlichen Anspruchsgrundlage auch außerhalb des Sozialen Entschädigungsrechts des SGB XIV (ebenso: Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 30 Rz. 32).

 

Rz. 25

Nach Nr. 3 umfasst das Fallmanagement die Begleitung des Berechtigten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit Berechtigte Ansprüche gegen andere Träger von Sozialleistungen nach den Kapiteln 5, 6, 7 und 11 haben oder haben könnten. Der Begriff der "Begleitung" ist gesetzlich nicht definiert. Darunter wird man mit Blick auf die Zielrichtung dieser Leistung jedwede Unterstützung von der vorherigen Beratung, über die Antragstellung, die Unterstützung im Antragsverfahren bis hin zum anschließenden Verwaltungsverfahren verstehen müssen. Das Rechtsbehelfsverfahren gehört nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 10/13824 S. 183) explizit nicht dazu.

 

Rz. 26

Zum Fallmanagement gehört nach Nr. 4 die Unterstützung bei der Antragstellung und die Aufklärung über die Einleitung und den Ablauf des Verfahrens in der Sozialen Entschädigung. Unter Nr. 4 ist das gesamte Verfahren nach dem SGB XIV zu verstehen. Die Unterstützung der Antragstellung und bei den Verfahren nach Ansprüchen außerhalb des SGB XIV ist von Nr. 4 nicht umfasst.

 

Rz. 27

Schließlich umfasst das Fallmanagement nach Nr. 5 die Begleitung des Verfahrens in der Sozialen Entschädigung.

 

Rz. 28

Weitere mögliche Leistungen des Fallmanagements können z. B. die Begleitung des weiteren Verfahrens, die Überprüfung des Verfahrensstandes, die Erstellung eines Hilfeplans für den Bereich der Sozialen Entschädigung und die Sicherstellung zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen im Rahmen der Zuständigkeit der Sozialen Entschädigung sein. Darüber hinaus kann das Fallmanagement die Unterstützung der Berechtigten bei der Antragstellung bei anderen Trägern und die Kooperation mit anderen Trägern von Sozialleistungen, insbesondere bei Verfahren zur Ermittlung des Teilhabebedarfs sowie bei der Erstellung von Teilhabe- und anderen Hilfeplänen und von trägerübergreifenden persönlichen Budgets, umfassen (BT-Drs. 19/13824 S. 183 f.).

 

Rz. 29

Nicht alle aufgeführten Leistungen des Fallmanagements sind in jedem Fall erforderlich. Fallmanager sin...

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