Rz. 2

Das Fallmanagement wurde mit dem SGB XIV als neue Leistung der Sozialen Entschädigung eingeführt. Das Fallmanagement ist eine eigenständige Sachleistung, ist also nicht identisch mit der von den Sozialleistungsträgern nach den §§ 13 bis 15 SGB I zu erbringenden Aufklärung, Beratung und Auskunft (BT-Drs. 19/13824 S. 183). Das Fallmanagement des SGB XIV soll die Leistungsberechtigten im Falle eines schädigenden Ereignisses aktivierend und koordinierend durch das Antrags- und Leistungsverfahren begleiten (Knickrehm/Mushoff/Schmidt, Das neue Soziale Entschädigungsrecht – SGB XIV, Rz. 94; Tietz, Fachbeitrag A21-2022, unter www.reha-recht.de). Fallmanagement bezeichnet die unmittelbare Einzelarbeit, die im persönlichen Dialog mit einer unterstützungsbedürftigen Person stattfindet, und zwar an der konkreten Situation, in der sich die unterstützungsbedürftige Person befindet (so Seel, SRa 2020, 217).

 

Rz. 3

Die Durchführung des SGB XIV einschließlich der Schaffung der notwendigen Verwaltungsstrukturen, wozu auch das Fallmanagement gehört, fällt in die alleinige Zuständigkeit der Länder. Das Fallmanagement kann vom Träger der Sozialen Entschädigung direkt geleistet werden. Es ist den Trägern aber gemäß § 39 auch erlaubt, im Rahmen von Beratungs- und Begleitangeboten Kooperationsvereinbarungen mit Organisationen abzuschließen, die eine umfassende qualitätsgesicherte Beratung und Begleitung der Berechtigten sicherstellen.

 

Rz. 4

In Abs. 1 ist der Zweck des Fallmanagements dargestellt. Abs. 2 stellt klar, dass die Leistungen des Fallmanagements nur mit Einwilligung des Berechtigten erbracht werden. Zu Beweiszwecken ist die Einwilligung des Berechtigten zu dokumentieren. Das Fallmanagement steht im Ermessen des Leistungsträgers. Dies stellt Abs. 3 durch die Formulierung "können" klar. Abs. 4 ist eine sog. Soll-Vorschrift. Danach soll das Fallmanagement für die dort genannten Fallkonstellationen erbracht werden. Abs. 4 reduziert somit das Ermessen des Leistungsträgers. Abs. 5 beschreibt ohne abschließende Aufzählung die möglichen Inhalte des Fallmanagements. Nach Abs. 6 kann das Fallmanagement die Kontaktaufnahme mit möglichen berechtigten Personen umfassen. Damit sollen Personen, die bislang keine Leistungen des Fallmanagements in Anspruch genommen haben, auf das Leistungsangebot des Fallmanagements hingewiesen werden. Schließlich beschreibt Abs. 7 den Nachrang und die Ergänzungsfunktion von Leistungen des Fallmanagements gegenüber dem Teilhabeplanverfahren nach dem SGB IX.

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