(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

 

(2) 1Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:

 

1.

Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,

 

2.

Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,

 

3.

Kommunikationsmethoden sowie

 

4.

Kommunikationsmittel.

2Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere

 

1.

Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,

 

2.

Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,

 

3.

Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,

 

4.

Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder

 

5.

sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.

3Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere

 

1.

Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder

 

2.

gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.

4Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere

 

1.

akustisch-technische Hilfen oder

 

2.

grafische Symbol-Systeme.

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