(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) 1Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
1. |
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, |
2. |
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, |
3. |
Kommunikationsmethoden sowie |
4. |
Kommunikationsmittel. |
2Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere
1. |
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher, |
2. |
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher, |
3. |
Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher, |
4. |
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder |
5. |
sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten. |
3Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere
1. |
Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder |
2. |
gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung. |
4Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere
1. |
akustisch-technische Hilfen oder |
2. |
grafische Symbol-Systeme. |
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