Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers bzw. Leistungsbeziehers an Untersuchungsmaßnahmen. Sie ist damit den Vorschriften zur Regelung der Mitwirkungspflichten im engeren Sinne zuzurechnen. Sie ergänzt die §§ 60, 61. Die Vorschrift betrifft aber nicht Erstattungspflichtige. Sie ist von besonderer Bedeutung, soweit Sozialleistungen davon abhängen, dass bestimmte Krankheiten oder Funktionsstörungen nicht gegeben sind oder solche gerade voraussetzen. Verlässliche Ergebnisse können dann nur durch fachkundige Ärzte und Psychologen in Untersuchungen erzielt werden. Die Vorschrift kann auch angewandt werden, soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht gelten. Die Obliegenheit, Untersuchungen zu dulden, dient dazu, das Leistungsvermögen des Bürgers durch Begutachtung festzustellen. Der Antragsteller bzw. Leistungsbezieher hat sich im Regelfall ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, wenn und soweit diese Untersuchungen für die Entscheidung über die begehrte Leistung erforderlich sind. Eine Untersuchung kann und soll nicht erzwungen werden. Die Nichterweislichkeit des Gesundheitszustandes geht jedoch nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zulasten des Betroffenen, der hieraus Rechte ableiten will. Im atypischen Fall braucht der Betroffene einem entsprechenden Verlangen des Leistungsträgers nicht nachzukommen, in diesen Fällen sind die Grenzen der Mitwirkungspflicht überschritten (vgl. § 65). Weitere Regelungen in den Spezialgesetzen des Sozialgesetzbuches sind entbehrlich. Gleichwohl ist die Pflicht zum Erscheinen zu einer Untersuchung in § 59 SGB II und § 309 SGB III gesondert geregelt. Eine weitere spezielle Regelung enthält § 18 Abs. 2 SGB XI.

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