Rz. 19

Als Sonderrechtsnachfolger kommen nur Familienangehörige in Betracht, die entweder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen oder vom Berechtigten wesentlich unterhalten wurden.

 

Rz. 20

Ein gemeinsamer Haushalt ist gegeben, wenn eine familienhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist. Dazu ist nicht unbedingt die ununterbrochene Anwesenheit des Haushaltszugehörigen erforderlich, es genügt, wenn eine regelmäßige auf Dauer gerichtete Zugehörigkeit zum gemeinsamen Hausstand gegeben ist. Vorübergehende Abwesenheit (Internatsunterbringung, Reise, Freiheitsstrafe, Krankenhausaufenthalt usw.) schließt die Zugehörigkeit zum gemeinsamen Haushalt nicht aus. Der Haushalt braucht nicht der des Berechtigten zu sein (anders aber nach Abs. 2 und 4, wo die Aufnahme in den Haushalt des Berechtigten gefordert wird.). Ein uneheliches Kind, das im gemeinsamen Haushalt seiner Mutter und seines Großvaters lebt, ist also für Leistungsansprüche des Großvaters (neben seiner Mutter) sonderrechtsnachfolgeberechtigt, auch wenn dieser es nicht in seinen Haushalt aufgenommen haben sollte (vgl. BSG, Urteil v. 28.2.1990, 10 RKg 15/89, SozR Nr. 4 zu § 2 BKGG). Unter Haushalt i. S. dieser Vorschrift ist der Haushalt als Wirtschaftsgemeinschaft, nicht als Wohngemeinschaft zu verstehen (so auch Siefert, in: KassKomm. SGB I, § 56 Rz. 18, Stand: März 2016; Wagner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 56 Rz. 15, Stand: 1.10.2011; Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 56 Rz. 13; Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 56 Rz. 23).

 

Rz. 21

Anstelle des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt reicht es aus, wenn stattdessen eine der in Nr. 1 bis 4 genannten Personen vom verstorbenen Berechtigten wesentlich unterhalten worden ist. Der Berechtigte braucht, anders als der Haushaltsführer, nicht die überwiegenden Kosten des Lebensunterhalts der fraglichen Personen bestritten zu haben. Die Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 25.6.1964, 4 RJ 439/61, BSGE 21 S. 155) hat einen Anteil von einem Viertel an den Unterhaltskosten für wesentlich erachtet, ansonsten aber auf die konkrete Lebenssituation im Einzelfall abgestellt. Zu den Unterhaltsleistungen kann auch die Haushaltsführung und/oder die Kinderbetreuung zugerechnet werden. Auch hier ist allerdings ein "wirtschaftlicher Dauerzustand" erforderlich, der rückblickend ein Jahr vor dem Tod des Berechtigten vorgelegen haben muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge