Rz. 76

Ahrens, Das neue Pfändungsschutzkonto, NJW 2010 S. 2002.

ders., Aktuelle Rechtsprechung zu massezugehörigen Einkünften, NJW-Spezial 2018 S. 341.

Becker, Mängelbeseitigung beim Kontopfändungsschutz, NJW 2011 S. 1317.

Cranshaw, Vollstreckungsrechtliche Zusammenrechnung von gesetzlichen inländischen mit ausländischen Renten, jurisPR-InsR 1/2015 Anm. 1.

Dahm, Zur Pfändbarkeit der Unfallrente, SozVers 2003 S. 205.

David, Pfändung künftiger Rentenansprüche – Neue Rechtsprechung des BGH, MDR 2003 S. 793.

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Dörr, Verwaltungsakte nach Abtretung oder Pfändung von Renten?, SGb 1988 S. 8.

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Günther, Abtretung, Pfändung und Abzweigung von Sozialleistungen, ZfSH/SGb 1998 S. 272.

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Hülsmann, Zur Unstatthaftigkeit eines Blankettbeschlusses bei Pfändung nach § 850 b ZPO, NJW 1995 S. 1521.

Kamprad, Die Pfändung künftiger Rentenansprüche, SGb 1990 S. 184.

Klocke, Die Zwangsvollstreckung in Sozialleistungen, WzS 2016 S. 41.

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Mrozynski, Das SGB I – ein Projekt von begrenzter Reichweite (Teil II), SGb 2016 S. 69, 71.

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Richter, Aktuelles zum SGB I – Der Schutz von Sozialleistungen bei der Kontopfändung, info also 2012 S. 147.

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ders., Rückforderung überzahlter Sozialleistungen bei Abtretung und Pfändung, RVaktuell 2005 S. 461.

ders., Alterssicherung und Zwangsvollstreckung – Zum Vollstreckungsschutz von Anwartschaften und Beiträgen in der Alterssicherung, RVaktuell 2009 S. 13.

ders., Die Zwangsvollstreckung in Leistungen der Alterssicherung – Ein aktueller Überblick unter Berücksichtigung der Neuregelungen zur Kontopfändung, RVaktuell 2010 S. 179.

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Wrackmeyer-Schoene, Zum Schutz des "Taschengeldkontos" – die Pfändbarkeit des Barbetrages, NZS 2021 S. 799.

 

Rz. 77

Die öffentlich-rechtliche Natur eines Anspruchs wird durch seine Pfändung und Überweisung nicht geändert. Die Zwangsvollstreckung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften, die für das jeweilige Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsbehörde) vorgesehen ist. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nach § 832 ZPO auch alle künftig fällig werdenden Bezüge, sofern nur das Verhältnis, dem die einzelnen Bezüge entspringen, im Wesentlichen dasselbe bleibt. Eine Unterbrechung des Bezugs von Arbeitslosengeld erfasst auch die nach zwischenzeitlicher Beschäftigung erfolgte Wiederbewilligung, jedenfalls wenn diese auf der ursprünglichen Anwartschaftszeit beruht:

BSG, Urteil v. 18.3.1982, 7 RAr 14/81.

Vor Erhebung der Klage auf Zahlung des gepfändeten Betrags einer bewilligten Sozialleistung findet ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nicht statt. Das Pfandrecht, das durch die Pfändung von Arbeitslosenhilfe erworben wird, erstreckt sich auf den Betrag, der im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Arbeitslosen zustand sowie auf die nach Pfändung fällig werdenden Beträge. Das Pfandrecht erstreckt sich ferner auch auf künftige Beträge, die nach Stellung eines neuen Antrags fällig werden, sofern sich die Verhältnisse, die zum Bezug der Arbeitslosenhilfe geführt haben, nicht wesentlich änderten:

BSG, Urteil v. 12.5.1982, 7 RAr 63/81.

Wird die wegen Verstoßes gegen § 54 fehlerhafte Pfändung und Überweisung einer Rentenforderung durch einen späteren Beschluss des Vollstreckungsgerichts uneingeschränkt aufgehoben, so kann der Vollstreckungsgläubiger auch hinsichtlich der vor der Aufhebung fällig gewordenen Rentenbeträge keine Zahlung mehr an sich verlangen:

BSG, Urteil v. 9.2.1984, 11 RA 10/83.

Zur Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der die Zusammenrechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer unpfändbaren Rente nach § 262 Lastenausgleichsgesetz vorsah, dem Drittschuldner (Rentenversicherungsträger) jedoch die Bestimmung des pfändbaren Teils der gesetzlichen Rente überließ, so dass dieser wegen Unpfändbarkeit die Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger verweigern konnte:

BSG, Urteil v. 17.12.1986, 11a RA 6/86.

Eine Verrechnung gepfändeter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ...

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