Rz. 48

Die gesamtschuldnerische Haftung des Zessionars setzt voraus, dass eine Sozialleistung in Geld zu Unrecht erbracht wurde, die infolge Abtretung oder Verpfändung an diesen tatsächlich erbracht (ausgezahlt) wurde, und dass wegen der erbrachten Sozialleistung ein Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers besteht. Ob die Sozialleistung zu Unrecht erbracht wurde und eine Pflicht zur Erstattung besteht, richtet sich allein nach dem Sozialrechtsverhältnis, so dass hierfür auf §§ 45, 50 SGB X abzustellen ist. Eine Haftung des Zessionars kommt daher auch nur in Betracht, wenn ggf. neben einer Aufhebung eines bewilligenden Verwaltungsaktes auch ein Rückforderungsbescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X gegenüber dem Zedenten ergeht. Dieser Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid hat für die Haftung wohl Tatbestandswirkung.

 

Rz. 49

Trotz der gesamtschuldnerischen Haftung für die zu Unrecht erbrachte Sozialleistung folgt aus der Begrenzung "soweit" und dem Verweis auf den "entsprechenden Betrag", dass neben dem Zedenten der Zessionar nur auf den Betrag haftet, den er tatsächlich infolge der Abtretung erhaltenen hat. Dies entspricht der Haftung nach § 37 Abs. 2 AO.

 

Rz. 50

Die Haftung von Zessionar und Zedent ist als gesamtschuldnerische Haftung ausgestaltet, d. h., der Sozialleistungsträger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern (§ 421 BGB), vom Zessionar jedoch nur den Teil, mit dem er haftet.

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