Rz. 21

Durch Abs. 3 wird der Anwendungsbereich der möglichen Überleitung auf untergebrachte Kinder erweitert. Die Vorschrift verlangt hier nicht die Personenidentität von Untergebrachtem und Sozialleistungsberechtigten. Auch hier ist jedoch die Unterbringung aufgrund gerichtlicher Anordnung erforderlich. Zu den Kindern zählen hier aufgrund des Klammerzusatzes die in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 genannten Personen, also neben den eigenen Kindern auch die Stief- und Pflegekinder und die als Kinder geltenden Geschwister des Berechtigten, die in den Haushalt des eigentlich Leistungsberechtigten aufgenommen worden waren.

 

Rz. 22

Die Überleitung eines Kostenerstattungsanspruches erstreckt sich auf die laufenden Leistungen, die zwar an den eigentlich Sozialleistungsberechtigten als dessen Rechtsanspruch zu erbringen sind (§ 47), die jedoch mit Rücksicht auf die untergebrachten Kinder dem Grunde oder der Höhe nach gezahlt werden und materiell für die Kinder und deren Unterhalt gedacht sind. Dieses sind insbesondere das Kindergeld, Kinderzulagen und Kinderzuschläge (§ 33b BVG, § 270 SGB VI).

 

Rz. 23

Sind diese für Kinder zu erbringenden Leistungen geringer als der Kostenerstattungsanspruch wegen der Unterbringung, findet die Überleitung darin ihre betragsmäßige Grenze. Selbst wenn der eigentlich Sozialleistungsberechtigte aus anderen Rechtsgründen verpflichtet ist, für die Kosten der Unterbringung des Kindes aufzukommen (z. B. aus gesetzlicher Unterhaltspflicht), berechtigt dies nicht, dessen Anspruch auf Sozialleistungen überzuleiten. Der Kostenträger ist in diesen Fällen auf die eigenständige Geltendmachung und Vollstreckung nach den allgemeinen Vorschriften angewiesen.

 

Rz. 24

Haben die untergebrachten Kinder eigene Ansprüche auf laufende Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. Renten), richtet sich die Überleitung nach Abs. 1.

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