Rz. 12

Im Gegensatz zu § 48 sieht die Vorschrift vor, dass für die Auszahlung der Sozialleistung an Dritte ein Antrag zwingend erforderlich ist. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht wird bei § 49 gerade nicht vorausgesetzt, so dass dies auch nicht als Grund des Antrags angegeben werden muss. Das Antragserfordernis überlässt es vorrangig den Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten, für eine anderweitige Sicherstellung des Zugriffs auf die Sozialleistung zur Sicherstellung des Unterhalts zu sorgen; z. B. durch Verfügungsbefugnis der Unterhaltsberechtigten über das Konto des Leistungsberechtigten oder regelmäßige Überweisung von Unterhalt auf deren Konto nach § 47. Ein Antrag dürfte daher auch nur in den Fällen gestellt werden, in denen kein Zugriff auf das Konto des Leistungsberechtigten besteht. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, so dass jeder konkrete Hinweis auf den Bedarf an Geldmitteln zum Lebensunterhalt und der Nachweis der Unterhaltsberechtigung ausreichend sind. Solange ein Antrag nicht gestellt ist, kann der Sozialleistungsträger nur an den Berechtigten mit befreiender Wirkung leisten.

 

Rz. 13

Der Antrag als materielle Befugnis und Verpflichtung zur Auszahlung der Geldleistung an Dritte kann Wirkungen nur für die Zukunft entfalten, also nicht mehr bereits vorschüssig ausgezahlte Beträge erfassen, sondern nur die nachfolgend fällig werdenden einzelnen Auszahlungsansprüche. Im Einzelfall kann jedoch auch die Nachzahlung einer an sich laufenden Geldleistung von dem Antrag erfasst werden. Zur Antragstellung sind der Leistungsberechtigte und die Unterhaltsberechtigten befugt.

 

Rz. 14

Stellt der Leistungsberechtigte selbst den Antrag auf Auszahlung an die Unterhaltsberechtigten und auf deren Konto oder Übermittlung des Geldbetrages an diese (vgl. Komm. zu § 47), stellt dies letztlich eine Verfügung in Form einer Abtretung mit der Anweisung an den Leistungsträger zur Zahlung an Dritte dar, die grundsätzlich auch ohne Unterbringung möglich ist. Die Bedeutung der eigenen Antragstellung des Leistungsberechtigten liegt daher vornehmlich darin, dass dieser über die Grenzen der §§ 53, 54 hinaus die Zahlung an Dritte beantragen kann. Dabei lässt die Vorschrift offen, ob dieser Antrag des Sozialleistungsberechtigten beschränkt oder personenbezogen differenziert gestellt werden kann, der Leistungsberechtigte also das Recht hat, mehreren verschiedenen Unterhaltsberechtigten konkrete Teile seines Anspruchs zuzuweisen.

 

Rz. 15

Statt des untergebrachten Leistungsberechtigten kann auch jeder Unterhaltsberechtigte den Auszahlungsantrag stellen. Im Gegensatz zu § 48 sind nicht nur der Ehegatte und die Kinder des untergebrachten Leistungsberechtigten antragsbefugt, sondern auch sonstige Unterhaltsberechtigte (Eltern, Großeltern nach § 1601 BGB, früherer Ehegatte nach §§ 1569 ff. BGB). Der Grund für diese Erweiterung besteht darin, dass die Auszahlung in der Regel dem Willen oder mutmaßlichen Willen des Untergebrachten entsprechen wird, um eine Verletzung der Unterhaltspflicht oder Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Im Falle des Bezugs von Geldleistungen für nicht unterhaltsberechtigte Kinder (Abs. 2) kann auch das Kind durch den gesetzlichen Vertreter, soweit nicht Handlungsfähigkeit nach § 36 vorliegt, den Antrag stellen, für das dem Berechtigten höhere Sozialleistungen gewährt werden.

 

Rz. 16

Antragstellung und die Auszahlung an einen tatsächlich Unterhalt gewährenden Dritten kommen nicht nach § 49, wohl aber im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 4 in Betracht, was durch Abs. 3 sichergestellt wird.

 

Rz. 17

Liegen die vorgenannten Tatbestände vor, ist der Leistungsträger ohne weitere Prüfung, insbesondere ohne noch eigene Ermessenserwägungen im Einzelfall anstellen zu können, zur Auszahlung an die Antragsberechtigten verpflichtet.

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