Rz. 27

Satz 2 trifft eine Sonderregelung für den Betrag, der für Kinder abzweigbar ist, wenn der Berechtigte Leistungen erhält, die unter Berücksichtigung von Kindern höher festgesetzt wurden, z. B. Kindergeld, Kinderzulagen, Kinderzuschläge (§ 33b BVG; § 270 SGB VI und § 217 Abs. 3 SGB VII). Auch die höheren Leistungssätze beim Arbeitslosengeld bei Vorhandensein von Kindern (jetzt § 149 SGB III) stellen Leistungen für Kinder dar (BSG, Urteil v. 8.7.2009, B 11 AL 30/08 R, NZS 2010 S. 578). Damit wird die Sicherung des Unterhaltes der berücksichtigten Kinder gewährleistet, und es kommt dieser Vorteil nicht dem Leistungsberechtigten selbst zugute. Für Kindesunterhalt sind die entsprechenden Anteile an der Leistung abzweigbar.

 

Rz. 28

Durch die Bezugnahme auf § 54 Abs. 5 Satz 2 wird sichergestellt, dass für Kindergeld, aber auch bei anderen Leistungen, auf jedes Kind ein gleicher Anteil entfällt, und nicht nur die Kinder zu berücksichtigen sind, für die die Leistung auch der Höhe nach erbracht wird (Zahlkind). Damit wird auch die Abzweigung des Zählkindervorteils möglich, wenn dem Leistungsberechtigten dieser Vorteil zugutekommt (vgl. Komm. zu § 54).

 

Rz. 29

Für das Kindergeld (nach dem BKGG) macht Satz 3 eine Ausnahme von der Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht, indem auch dann an die Kinder ausgezahlt werden kann, wenn der Leistungsberechtigte und grundsätzlich Unterhaltspflichtige mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zu zahlen hätte. Damit wird sichergestellt, dass das Kindergeld vollständig den Kindern zugutekommt, für die es gezahlt wird. Für das Kindergeld nach §§ 62 ff EStG enthält § 74 EStG eine entsprechende Regelung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge