Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB I durch Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

Mit Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. a, Art. II § 25 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) wurde mit Wirkung zum 1.7.1983 der bisherige Abs. 3 als entbehrlich gestrichen, da die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander in den §§ 102 ff. SGB X geregelt wurden.

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