Rz. 5

Unter Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, bis zu dem Ansprüche erfüllt sein müssen, um Verzugsfolgen seitens des Schuldners zu vermeiden und ab dem der Gläubiger die Erfüllung verlangen und gerichtlich geltend machen kann.

 

Rz. 6

Als Grund- und Auffangtatbestand ist die zeitliche Identität von Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche vorgesehen. Unter Ansprüchen sind hier die Einzelansprüche auf Sozialleistungen als Rechts- oder Ermessensansprüche zu verstehen, da nur diese erfüllbar sind. Das sog. Stammrecht (vgl. Komm. zu § 40) kann dagegen nicht fällig werden, sondern nur i. S. der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für Einzelleistungsansprüche entstehen und fortbestehen.

 

Rz. 7

Für kraft Gesetzes entstehende Leistungsansprüche ist der Fälligkeitszeitpunkt mit dem Entstehenszeitpunkt notwendig identisch, weil es nicht auf den Zeitpunkt der deklaratorischen anerkennenden Entscheidung des Versicherungsträgers ankommt (vgl. Komm. zu § 40). Bei Anspruchsleistungen kann daher ab Fälligkeit die Erfüllung und nicht nur die Bescheidung verlangt werden.

 

Rz. 8

Bei Ermessensleistungen tritt die Fälligkeit erst mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts über die Leistungszubilligung (Bewilligungsbescheid) ein, weil erst dann und dadurch der konkrete Leistungsanspruch entsteht (§ 40 Abs. 2). Wird eine Ermessensleistung für einen zurückliegenden Zeitraum zugebilligt, führt dies nicht zu einer dementsprechenden Fälligkeit in der Vergangenheit, sondern erst ab dem Zugang des Bewilligungsbescheids. Allerdings kann in dem Bewilligungsbescheid die Leistung auch erst für einen späteren Zeitpunkt nach der Bekanntgabe des Bescheids vorgesehen sein (z. B. Bewilligung einer Reha-Maßnahme oder Kur ab einem späteren Datum oder Erstattung künftig anfallender Kosten). In diesen Fällen entsteht die Fälligkeit als Leistungsverpflichtung (Erfüllungspflicht) erst ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt.

 

Rz. 9

Die Bedeutung der Fälligkeit liegt neben dem Erfüllungsanspruch insbesondere darin, als davon die Verzinsungspflicht und die Sonderrechts- oder Erbnachfolge (§§ 56, 58) bei Geldansprüchen abhängen. Die Fälligkeit ist auch in Fällen der Abtretung, Auf-/Verrechnung und Pfändung zu beachten.

 

Rz. 10

Die Vorschrift bezieht sich nur auf Sozialleistungen i. S. d. § 11 und ist nicht auf Ersatz- oder Erstattungsansprüche des Berechtigten oder auf Ansprüche der Leistungserbringer anwendbar.

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