Rz. 23

Auch auf Ermessensleistungen entsteht, wenn diese zugebilligt wurden, im Rahmen der bewilligten Leistung ein Rechtsanspruch. Abgesehen davon, dass derartige Ermessensansprüche erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung darüber entstehen (§ 40 Abs. 2), sind darauf die gleichen Vorschriften anzuwenden, wie sie für Pflichtansprüche gelten. Selbstverständlich muss auch bei Ermessensleistungen der dafür erforderliche Sachverhalt von Amts wegen ermittelt werden. Hierfür gelten keine erleichterten Voraussetzungen, sondern der gesetzliche Tatbestand muss erfüllt sein, damit überhaupt eine Ermessensentscheidung ergehen kann (vgl. BSG, Urteil v. 14.12.1994, 4 RA 42/94). Gerade bei Ermessensleistungen ist die Mitwirkung des Betroffenen (§§ 60 ff.) von besonderer Bedeutung, weil hier die Besonderheiten des Einzelfalls von besonderer Bedeutung sind oder sein können.

 

Rz. 24

Für diese bewilligten Ermessens-Leistungsansprüche sind daher die Regelungen über die Verzinsung, Abtretung, Pfändung, Aufrechnung oder Rechtsnachfolge anwendbar. Ebenso dürfen Ermessensleistungen nicht unnötig hinausgezögert werden. Lediglich die Regelungen über vorläufige Ansprüche nach §§ 42, 43 sind auf Ermessensleistungen nicht anwendbar, da diese gesetzliche Ansprüche voraussetzen (so auch Rüfner, in: Wannagat, SGB I, § 39 Rz. 8; Merten/Dahm, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB I, 2. Aufl., § 39 Rz. 30).

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