Rz. 78

Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sind nur dann von ihrer Haftung befreit, wenn sie nachweisen können, dass sie in keiner Weise für den Schaden verantwortlich sind (Art. 82 Abs. 3 DSGVO). Hinweise, wie dieser Nachweis geführt werden kann, enthält z. B. Art. 24 DSGVO, nach dem ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren nach Art. 42 DSGVO als Faktor/Gesichtspunkt für einen solchen Nachweis herangezogen werden kann (vgl. auch Rz. 48).

 

Rz. 79

Der Verantwortliche oder auch ggf. mehrere Verantwortliche und der oder die Auftragsverarbeiter haften nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO jeder "für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadenersatz für die betroffene Person sichergestellt ist". Jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, der den vollen Schadenersatz geleistet hat, kann anschließend ein Rückgriffsverfahren gegen andere an derselben Verarbeitung beteiligte Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter anstrengen und den Teil des Schadens zurückfordern, der ihrem Anteil an den Schaden entspricht (Art. 82 Abs. 5 DSGVO).

 

Rz. 80

Weitere Anspruchsgrundlagen bleiben der Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB oder – gegenüber den privatrechtlich organisierten Verbänden und Arbeitsgemeinschaften – nach § 823 Abs. 2 BGB der Anspruch aus unerlaubter Handlung. In diesen beiden Fällen muss allerdings Verschulden vorliegen. Die Anspruchsgrundlagen gelten auch für juristische Personen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).

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