Rz. 62

Art. 32 Abs. 1DSGVO enthält eine nicht abschließende Aufzählung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus; danach sollen diese Maßnahmen unter anderem Folgendes einschließen:

  1. die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;
  2. die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
  3. die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
  4. ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
 

Rz. 63

Nach Art. 32 Abs. 2 DSGVO sind bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus insbesondere folgende Risiken zu berücksichtigen, d. h. die Folgen abzuwägen, die bei

  • Vernichtung,
  • Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder
  • unbefugter Offenlegung von beziehungsweise
  • unbefugtem Zugang zu personenbezogenen Daten,

entstehen könnten (vgl. auch Rz. 51 ff. Risikobewertung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge