Rz. 50

Aus EG 77 DSGVO lässt sich entnehmen, dass die Umsetzung der geforderten Maßnahmen und Nachweise "insbesondere in Form von genehmigten Verhaltensregeln, genehmigten Zertifizierungsverfahren, Leitlinien des Ausschusses oder Hinweisen eines Datenschutzbeauftragten gegeben werden könnten. Der Ausschuss kann ferner Leitlinien für Verarbeitungsvorgänge ausgeben, bei denen davon auszugehen ist, dass sie kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen, und angeben, welche Abhilfemaßnahmen in diesen Fällen ausreichend sein können". Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden "Ausschuss") wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Gemeint ist der Europäische Datenschutzausschuss nach Art. 68 DSGVO, der aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern besteht und als unabhängige Einrichtung der Union eingesetzt wird (EG 139 DSGVO).

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