Rz. 41

Der Begriff "Treu und Glauben" ist neu im deutschen Datenschutzrecht. Er wurde auch in das BDSG (§ 47) übernommen, ist aber gesetzlich nicht definiert. Auch in den EG 39 und 45 der DSGVO wird lediglich wiederholt, dass die Verarbeitung rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen soll. In Deutschland ist Treu und Glauben ein in der Rechtsprechung und Lehre beherrschender Grundsatz, der nach seinem Wortlaut in § 242 BGB nur die Art und Weise einer geschuldeten Leistung erfasst. Der Grundsatz Treu und Glauben erfordert eine umfassende Interessenabwägung aller in Betracht kommenden Interessen, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen. Er schützt daher nicht nur die subjektiven Rechte einer Person, sondern auch Rechtsinstitute und Rechtsnormen.

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