Rz. 83

§ 35 Abs. 6regelt den räumlichen Anwendungsbereich, insbesondere die Anwendbarkeit des deutschen Sozialdatenschutzrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, wie z. B. Datenübermittlungen nach § 77 SGB X.

Damit wird auch für den Sozialdatenschutz das Ziel der DSGVO umgesetzt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Europäischen Union gemäß dieser Verordnung unabhängig von der Rechtsform des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und unabhängig davon erfolgen sollte, ob die Verarbeitung in oder außerhalb der Europäischen Union stattfindet (EG 22 DSGVO).

 

Rz. 84

§ 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 stellt ergänzend bzw. in Umsetzung der DSGVO klar, dass bei einer Verarbeitung von Sozialdaten durch Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter im Inland die Normen des SGB Anwendung finden, selbst wenn diese ihren Sitz im Ausland handelt ("Absätze 1 bis 5 finden ... auch Anwendung").

Sofern die Verarbeitung von Sozialdaten durch einen Verantwortlichen mit einer ausschließlichen Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat stattfindet, ist entsprechend dem Harmonisierungsgedanken der Verordnung (EU) 2016/679 das dortige Recht anzuwenden; bei einem Auftragsverarbeiter wird unabhängig vom Ort seines Sitzes oder seiner Niederlassung die Tätigkeit dem Verantwortlichen zugerechnet (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 85

Satz 1 Nr. 2 stellt für die Fälle, die nicht unter Satz 1 fallen, klar, dass für im Ausland verarbeitete Sozialdaten das deutsche Sozialdatenschutzrecht Anwendung findet, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter die Verarbeitung im Rahmen einer auf deutschem Territorium befindlichen Niederlassung durchführt (BT-Drs. 18/12611).

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