Rz. 24

Baur, Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 SGB XII), NVwZ 2004 S. 1322.

Fenge, Der räumliche Geltungsbereich sozialversicherungsrechtlicher Normen, ZSR 1966 S. 257.

Fichte, Wohnsitzbegriff und "gewöhnlicher Aufenthalt" im deutschen internationalen Sozialrecht, SozVers 1983 S. 181.

Gagel, Probleme richterlicher Rechtsfortbildung (zum gewöhnlichen Aufenthalt), SGb 1990 S. 1.

Joussen, Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung im Ausland tätiger Freiwilliger, NZS 2003 S. 288.

Kreikebom, Die neuere Rechtsprechung des BSG zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, DAngV 1983 S. 148.

Louven/Louven, Das Territorialitätsprinzip im Internationalen Sozialrecht, NZA 1991 S. 497.

Loytved, Gilt § 30 Abs. 1 SGB I für den Anspruch auf Arbeitslosengeld?, AuB 1985 S. 200.

von Maydell, Die dogmatischen Grundlagen des inter- und supranationalen Sozialrechts, VSSR 1973 S. 73.

Mutschler, Die Geltung des Territorialitätsprinzips bei Leistungen an Arbeitslose, SGb 2000 S. 110.

Schulte, Die neue europäische Sozialrechtskoordinierung – Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09, ZESAR 2010 S. 143 und S. 202.

 

Rz. 25

Bevor im Anerkennungsverfahren nicht bindend oder rechtskräftig festgestellt ist, dass ein Asylsuchender asylberechtigt und ihm deshalb eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, hat er in aller Regel im Bundesgebiet oder Land Berlin nur einen vorübergehenden, also keinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 1 Nr. 1 BKGG i. V. m. § 30 Abs. 3 SGB I:

BSG, Urteil v. 31.1.1980, 8b RKg 4/79, Breithaupt 1980 S. 901 = USK 8074 = Die Beiträge 1981 S. 81.

Ein inländischer Wohnsitz ist bei einem 2-jährigen Auslandsaufenthalt nicht aufgegeben, wenn die Wohnung jederzeit zur Benutzung zur Verfügung steht, der Berechtigte nicht die Absicht hat, sich auf unabsehbare Zeit im Ausland aufzuhalten und seiner Rückkehr keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen:

BSG, Urteil v. 26.7.1979, 8b RKg 12/78, Breithaupt 1980 S. 328 = SozR 5870 § 1 Nr. 4 = ZfSH 1980 S. 184.

Bei einer Beschäftigung bei einem ausländischen Arbeitgeber im Ausland für etwa 5 Jahre besteht kein Kindergeldanspruch, auch wenn der Beschäftigte seine Wohnung im Inland nicht aufgegeben hat, sich dort mit seiner Familie aber nur während des Urlaubs aufhält:

BSG, Urteil v. 28.2.1980, 8b RKg 6/79, Breithaupt 1980 S. 992 = SozR 5870 § 1 Nr. 7.

Der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthalts entfällt nicht bereits dadurch, dass sein Ende unmittelbar bevorsteht. Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch einen auf längere Dauer berechneten Aufenthalt begründet und bleibt dementsprechend von Anfang bis Ende des Aufenthalts bestehen:

BSG, Urteil v. 16.10.1986, 12 RK 13/86, SozR 1200 § 30 Nr. 10 = BSGE 60 S. 262 = USK 86194 = Die Beiträge 1987 S. 310.

Ob jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) entscheiden. Die Prognose ist verfahrensfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die zugrunde zu legenden Fakten rechtsfehlerhaft festgestellt oder nicht alle wesentlichen Umstände (z. B. Rechtshindernisse für eine Abschiebung) hinreichend gewürdigt hat bzw. die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht. Im Hinblick auf Art. 6 GG besteht kein Rechtshindernis für die Abschiebung einer verheirateten Ausländerin, wenn beide Ehepartner keine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet haben und die Abschiebung zwar nicht in das Herkunftsland, aber in ein aufnahmebereites Drittland möglich ist. Umstände, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung noch nicht erkennbar waren, dürfen bei der späteren gerichtlichen Überprüfung nur für die Zeiten nach Bekanntwerden berücksichtigt werden.

BSG, Urteil v. 17.5.1989, 10 RKg 19/88, SozR 1200 § 30 Nr. 17 = BSGE 65 S. 84 = DVBl 1990 S. 212 = NVwZ-RR 1989 S. 651 = NJW 1990 S. 270 (LS).

Gewöhnlicher Aufenthalt bei lebenslänglicher Haftstrafe am Ort der Strafverbüßung:

BSG, Urteil v. 29.5.1991, 4 RA 38/90, SozR 3-1200 § 30 Nr. 5 = NJW 1991 S. 3053 (LS).

Hält sich ein polnischer Rentner ausschließlich im Bundesgebiet auf und erhält er in dieser Zeit fortlaufend befristete Aufenthaltserlaubnisse, die aber das Ende des berechtigten Aufenthalts nicht festsetzen, "wohnt" er in der Bundesrepublik Deutschland.

Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (Fortführung von BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 5).

BSG, Urteil v. 30.9.1993, 4 RA 49/92, SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1.

Hat eine Ausländerin faktisch dauerhaft den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und erhält sie in dieser Zeit bis zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung fortlaufend befristete Aufenthaltserlaubnisse, die das Ende des berechtigten Aufenthaltes nicht festsetzen, so hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (Anschluss an und Fortführung von BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1):

BSG, Urteil v. 27.1.1994, 5 RJ 16/93, SozR 3-2600 § 56 Nr. 7 = MDR 1994 S. 1229 = Breithaupt 1995 S. 239.

Auch bei Ehegatten, von denen der eine bereits im Gebiet der...

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