Rz. 2

§ 3 konkretisiert die Bildungs- und Arbeitsförderung als erstes soziales Recht i.S.d. § 2. Die Vorschrift spiegelt das im Grundsatz bestehende Ziel, jedem Bürger eine frei gewählte berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, durch die er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Dadurch nehmen die Bildungs- und die Arbeitsförderung eine herausragende Stellung ein, die von ihrer individuellen Bedeutung für den Einzelnen insbesondere auch den Zugang zur Sozialversicherung, die Entlastung von Aufwendungen für Kinder und die Sozialhilfe überlagert. Vom wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Verständnis aus betrachtet ist diese Einordnung konsequent, weil die Bildungs- und Arbeitsförderung im Idealfall die Grundlage zur Sicherung der übrigen sozialen Rechte nach den §§ 4 bis 10 unabhängig von staatlicher Förderung schafft. Der Fokus ist auf die Eingliederung oder ggf. Wiedereingliederung in eine (berufliche) Ausbildung und in das Arbeits- bzw. Erwerbsleben gerichtet. Die Förderung von Ausbildung und Arbeitsaufnahme hat Vorrang vor Leistungen zum Lebensunterhalt zum Ersatz von nicht erzieltem bzw. erzielbarem Arbeitsentgelt.

Bildungs- und Arbeitsförderung sind dem Grunde nach 2 unterschiedliche staatliche Systeme mit Schnittstellen und Schnittmengen zueinander und zu weiteren sozialen Systemen.

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