Rz. 21

Die in Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten Hilfen nach dem 3. Teil des SGB IX (ab § 151 SGB IX) können ausschließlich schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen (vgl. hierzu § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) beanspruchen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Hilfen:

  • Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Besetzung eines freien Arbeitsplatzes mit einem schwerbehinderten Menschen; bei Nichterfüllung der Beschäftigungsquote hat der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, vgl. § 160 und § 164 Abs. 1 SGB IX),
  • bei bestehendem Arbeitsverhältnis ein einklagbarer Anspruch auf eine Beschäftigung, "bei der der Mensch mit Behinderung seine Fähigkeit und Kenntnis möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann" (§ 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX),
  • Anspruch auf die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte (einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit (§ 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX),
  • Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§ 164 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX),
  • Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 SGB IX),
  • besonderer Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX),
  • Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu erbringen (§§ 184 ff. SGB IX),
  • Vermittlung und Betreuung durch Integrationsdienste (§§ 192 ff. SGB IX),
  • besondere Regelungen bei Mehrarbeit (§ 207 SGB IX),
  • Anspruch auf zusätzlichen Urlaub (§ 208 SGB IX),
  • unentgeltliche Beförderung für gehörlose, hilflose oder stark bewegungseingeschränkte Menschen im öffentlichen Verkehr (§ 228 SGB IX).
 

Rz. 22

Daneben gibt es noch weitere Nachteilsausgleiche, die der Staat für Menschen mit Behinderung vorsieht, die aber nicht im SGB IX und deshalb auch nicht in § 29 geregelt sind, weil sie nicht in die Zuständigkeit der Sozialleistungsträger (§ 12 SGB I) oder des Integrationsamtes fallen. Bei diesen Nachteilsausgleichen handelt es sich z. B. um

  • steuerliche Freibeträge wegen der außergewöhnlichen Belastungen infolge einer Behinderung (§ 33b EStG),
  • Ermäßigung bzw. Befreiung bei der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a KraftStG),
  • Vergünstigungen beim Wohnen (Wohnberechtigungsscheine, Ermäßigung bei der Grundsteuer usw.),
  • Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für blinde bzw. wesentlich sehbehinderte Menschen sowie Menschen mit starken Mobilitätseinschränkungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) sowie um
  • Parkerleichterungen für stark mobilitätseingeschränkte Menschen.

Diese Nachteilsausgleiche werden nur der Vollständigkeit halber hier aufgeführt.

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