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Nach Abs. 1 Nr. 5 können rentenberechtigte Beschädigte unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung, eine Kapitalabfindung erhalten. Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe und Ehegatten Verschollener bei Wiederverheiratung gewährt werden.

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