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Nach § 44 SGB VII erbringt der Unfallversicherungsträger Pflege für den Zeitraum, für den der Versicherte wegen des Versicherungsfalls so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (z. B. Anziehen, Waschen) in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf.

Die Leistung des Unfallversicherungsträgers besteht darin, dass er entweder

  • Pflegegeld zahlt,
  • eine Pflegekraft stellt oder
  • Heimpflege gewährt.

Die Pflegeleistungen, denen im SGB VII allein ein Unterabschnitt gewidmet ist (5. Unterabschnitt), sind in § 22 SGB I nicht ausdrücklich aufgeführt. Allerdings kann man sie dort auch unter Leistungen zur Erleichterung der Verletzungsfolgen subsumieren.

Das Pflegegeld ist dynamisch, da es der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung folgt. Seit dem 1.7.2018 beträgt das monatliche Pflegegeld abhängig von Art und Schwere des Gesundheitsschadens und der erforderlichen Hilfe je nach leichter, mittlerer, erheblicher oder schwerster Beeinträchtigung (4 Stufen) zwischen 362,00 EUR Ost/341,00 EUR West und 1.445,00 EUR West/1.369,00 EUR Ost. Es wird jedes Jahr zum 1.7. angepasst.

Solange ein Anspruch aus der Unfallversicherung besteht, ruht der Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI).

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