Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2343) in das SGB I eingefügt.
Abs. 1 Nr. 2 ist mit Wirkung zum 1.8.1996 durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) neu gefasst, Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden.
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