Rz. 14

Abs. 2 weist der Bundesagentur für Arbeit mit ihrem bundesweiten Netz an Agenturen für Arbeit die Zuständigkeit für die Leistungen der Arbeitsförderung zu. Die Bundesagentur für Arbeit gehört zu den Trägern mit Selbstverwaltung, die von Arbeitnehmervertretern, Arbeitgebervertretern und Vertretern der öffentlichen Hand drittelparitätisch wahrgenommen wird. Dies gilt jedoch ausschließlich, soweit sie Aufgaben der Arbeitsförderung wahrnimmt. Als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende unterliegt sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und wird aus diesem Grunde insoweit ohne Selbstverwaltung tätig (vgl. § 371 Abs. 4 SGB III).

 

Rz. 15

Die Bundesagentur für Arbeit tritt dafür ein, eine vor Ort präsente Leistungsträgerin zu sein. Deshalb sieht ihre Organisation auch den Agenturen für Arbeit zugeordnete Geschäftsstellen vor. Leistungsrechtliche Anliegen werden allerdings nicht mehr in den einzelnen Dienststellen vor Ort, sondern agenturübergreifend in speziellen Teams bearbeitet und erbracht (sog. Operative Services). Vor Ort bleibt nur, soweit möglich, die persönliche Auskunft.

 

Rz. 16

Die Bundesagentur für Arbeit arbeitet ständig daran, die Organisation und Leistungserbringung an die sich abzeichnenden Herausforderungen am Arbeitsmarkt anzupassen (z. B. Langzeitprojekt BA der Zukunft).

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