Rz. 8

Abs. 1 Satz 1 verpflichtet zur Antragstellung beim zuständigen Leistungsträger. Den Begriff des Leistungsträgers definiert § 12 (vgl. die Anm. dort). Zuständiger Leistungsträger ist derjenige, der den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen hat. Sicherheit darüber stellt sich erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ein.

 

Rz. 9

Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, den zuständigen Leistungsträger i. S. einer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu ermitteln. Welcher Leistungsträger sachlich zuständig ist, ergibt sich aus dem SGB I bzw. dem maßgebenden besonderen Gesetzbuch. Dort werden auch Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit getroffen.

Die Schwierigkeiten, den zuständigen Leistungsträger zu bestimmen, mag folgendes Beispiel verdeutlichen. Ein Bürger aus dem Raum München möchte Bürgergeld nach dem SGB II beantragen (bekannter ist schon "Hartz IV"). Zuständig könnte sein: die Agentur für Arbeit, weil die Bundesagentur für Arbeit Leistungsträger nach dem SGB II ist. Zuständig könnte aber auch der kommunale Träger sein, und zwar zunächst im Falle einer kommunalen Leistung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), aber auch in Fällen eines zugelassenen kommunalen Trägers, in denen die kreisfreie Stadt oder der Landkreis auch die Aufgaben der Agentur für Arbeit übernimmt. Außerdem könnte für die örtliche gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II eine gesetzliche Aufgabenübertragung stattgefunden haben. Unter Umständen wurde eine Aufgabe aber auch wieder zurückübertragen (vgl. z. B. die Ausbildungsvermittlung aufgrund des § 16 SGB II). Je nachdem, ob der Antragsteller nun zur Stadt München oder zum Landkreis München gehört, kann auch diese Einteilung unterschiedlich ausfallen.

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