Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 bis 59)

 

Rz. 1

§§ 38 bis 55 enthalten die Zusammenfassung und Neuregelungen von Vorschriften, die bisher fehlten oder nur im Einzelfall in einzelnen Vorschriften der RVO enthalten waren. Die vom Gesetzgeber gewählte Überschrift des Zweiten Titels wird jedoch dem materiellen Inhalt der Vorschriften nicht gerecht. Einerseits handelt es sich nicht um allgemeine Regelungen für alle Sozialgesetzbücher, wie der Vorbehalt für abweichende Regelungen in § 37 zeigt, andererseits handelt es sich nicht nur um Grundsätze des Leistungsrechts i.S.d. Leistungsgewährung, sondern um Regelungen zum sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis.

 

Rz. 2

§§ 38 bis 41 enthalten Grundsätze über das Entstehen von Sozialleistungen als Anspruch des Berechtigten. Insoweit legen diese Vorschriften fest, wann dieser i.S. einer Forderung (Anspruch nach § 194 BGB) von einem Leistungsträger diese konkrete Leistung verlangen kann. Dabei geht das Gesetz, der Zeckbestimmung von Sozialleistungen entsprechend, davon aus, dass die Ansprüche mit Vorliegen des vollständigen Tatbestands entstehen und fällig werden.

Dieser Grundsatz wird jedoch durch die besonderen Vorschriften durchbrochen oder ergänzt, wenn und soweit dort weitere Voraussetzungen für den Leistungsanspruch gefordert werden. Dabei ist bei Antragserfordernissen (z.B. Rentenantrag, Antrag auf Leistungen nach dem SGB III) nicht immer zu erkennen, ob es sich insoweit um eine materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs selbst handelt, oder aber der Antrag lediglich eine das Verwaltungsverfahren einleitende Handlung des Berechtigten ist, das im Ergebnis zur Leistungsgewährung führt oder führen kann.

Unter besondere Vorschriften können auch Vorschriften aus allgemein geltenden Büchern des SGB fallen, z.B. auch die Vorschrift des § 19 SGB IV, die jedoch auch nur einen Grundsatz aufstellt und ansonsten wieder auf die besonderen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige verweist. Dabei dürfte insbesondere das in § 19 SGB IV vorgesehene Antragserfordernis für den Bereich der Krankenversicherung als ein das Verwaltungsverfahren einleitendes Erfordernis anzusehen sein; denn die im Krankenversicherungsrecht vorgesehenen Leistungen selbst sind als Sachleistungsansprüche nicht antragsgebunden.

Abweichend von dem Grundsatz des Entstehens von Leistungsansprüchen kraft Gesetzes bestimmt § 40 Abs. 2, dass bei Ermessensleistungen der Anspruch erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung entsteht, soweit der Bewilligungsbescheid über die Leistung nicht einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

Die Differenzierung zwischen kraft Gesetzes entstehenden Ansprüchen und Antragsansprüchen hat auch für die prozessuale Vorgehensweise Bedeutung; denn soweit ein Antrag weder materielle noch verfahrensrechtliche Bedeutung hat, kann unmittelbar auf die Leistung geklagt werden.

 

Rz. 3

§§ 42 und 43 tragen dem Umstand Rechnung, dass angesichts des stark gegliederten Bereichs der Sozialleistungen die Zuständigkeiten und Rangverhältnisse für Sozialleistungen nicht immer und sofort erkennbar sind, weil verschiedene Leistungsträger für identische oder teilweise identische Leistungen allein oder nebeneinander zuständig sein können, und/oder auch die Höhe von Geldleistungen erst noch zu berechnen und ggf. zu ermitteln ist. Die Vorschriften stellen daher sicher, dass der Leistungsberechtigte die ihm zustehende Sozialleistung erhält; bei unstreitigen Ansprüchen dem Grunde nach als vorläufige Leistung, evtl. aber auch als rückzahlbaren Vorschuss, wenn ein Leistungsanspruch nicht bestand und sich dieses später herausstellt.

Zugleich wird durch diese Vorschriften aber auch der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung nach § 31, der nur den zuständigen Leistungsträger zur Leistung berechtigt und verpflichtet, zugunsten des Leistungsberechtigten durchbrochen. Der finanzielle Ausgleich zwischen dem zuständigen und dem tatsächlich leistenden und dem vor- oder nachrangig leistungspflichtigen Träger erfolgt über §§ 102 ff. SGB X, ohne dass der Leistungsempfänger an diesem Ausgleichsverfahren zwingend und notwendig zu beteiligen ist.

 

Rz. 4

§§ 44 bis 46 beinhalten Regelungen, insbesondere für Geldleistungen, die an den kraft Gesetzes entstehenden Leistungsanspruch anknüpfen, und regeln die Verzinsung und Verjährung dieses gesetzlichen Leistungsanspruchs sowie die Befugnis des Berechtigten, auf diesen gesetzlichen Anspruch zu verzichten.

§ 47 legt fest, dass Geldleistungen der Sozialversicherung den Berechtigten ohne eigene Kosten erreichen. Die Vorschrift wird durch § 55 ergänzt, der Gutschriften auf ein Konto des Berechtigten für 7 Tage der Pfändung entzieht.

Während § 40 ausdrücklich das Entstehen von Leistungsansprüchen in der Sozialversicherung regelt, fehlt eine spezifische sozialversicherungsrechtliche Regelung darüber, wann und wie dieser sozialrechtliche Leistungsanspruch zu erfüllen ist und dadurch dann erlischt. Aus § 59 und § 107 SGB X und dem Fehlen anderweitiger ausdrücklicher Regelu...

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