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Abs. 2a wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 eingefügt. Die Regelung knüpft inhaltlich an die in Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 vorgesehene Ersetzung der Schriftform durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, an. Zur Begründung ist ausgeführt (BT-Drs. 17/1473 S. 50), dass die mit dem neuen Abs. 2a getroffene Regelung wortgleich aus Art. 1 § 13 übernommen wird, um eine einheitliche Regelung für alle Bereiche des Sozialrechts zu gewährleisten. Satz 1 stelle klar, dass kein Schriftformerfordernis vorliegt, wenn dieses nicht explizit in einer Rechtsvorschrift geregelt ist. Allein aus der Tatsache, dass ein Formular ein Unterschriftsfeld enthält, lasse sich ein Schriftformerfordernis nicht herleiten. Stelle die Behörde eine Fassung eines Formulars zur Verfügung, das für die elektronische Versendung bestimmt sei, entfalle in dieser Fassung das Unterschriftsfeld. Damit stelle Satz 2 klar, dass bei in Papierform ausgegebenen Formularen weiterhin die gesetzlich vorgesehene Form einschließlich des Unterschriftsfeldes beizubehalten ist. Im Übrigen wurde auf die Begründung zu Art. 1 § 13 verwiesen.

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