Rz. 21a

Seit dem 1.8.2013 kann nach Satz 4 Nr. 1 die Schriftform auch ersetzt werden durch die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird. Zu dieser Regelung führt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11473 S. 49) aus, dass eine wichtige Funktion der qualifizierten elektronischen Signatur darin bestehe, die Integrität eines übermittelten elektronischen Dokuments zu gewährleisten. Im Gegensatz etwa zur einfachen E-Mail könne der Empfänger sicher sein, dass das Dokument inhaltlich unverändert ankomme. Diese wichtige Funktion kann durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular erfüllt werden. Die Formulierung "durch unmittelbare Abgabe" in Satz 4 Nr. 1 stelle daher klar, dass sich die Regelung nicht auf die Verwendung elektronischer Formulare, die heruntergeladen und nach dem Ausfüllen an die Behörde gesendet werden, erstreckt. In diesen Fällen werden elektronische Dokumente versandt, so dass Satz 2 gilt. Das Verfahren darf vielmehr nur eine unmittelbare Eingabe in ein vom Verwender im Übrigen nicht veränderbares elektronisches Formular ermöglichen. Denn der elektronische Identitätsnachweis erfüllt ohne diese zusätzlichen technischen Maßnahmen nicht alle Funktionen einer Schriftform, wie sie z. B. durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt werden (z. B. Echtheitsfunktion). Ziel der Regelung ist, dass die Behörde durch technische Ausgestaltung der zur Verfügung gestellten Anwendung und die eröffneten Auswahl- oder Ausfüllfelder selbst steuert, welche Erklärungen abgegeben werden können, und so Manipulationen ausschließen kann. Daher bedarf es dieser Formulare mit "Direktausfüllung".

Bei diesem durch Satz 5 ergänzten Verfahren wird in einem Eingabegerät bei der Behörde oder über öffentlich zugängliche Netze (z. B. das Internet oder mobile Anwendungen) eine elektronische Erklärung in der von der Behörde zur Verfügung gestellten Maske (Formular) abgegeben. Die elektronische Anwendung fungiert wie ein Formular, das aus der Ferne ausgefüllt wird. Die Behörde kann durch die technische Ausgestaltung der zur Verfügung gestellten Anwendung und die eröffneten Auswahl- oder Ausfüllfelder selbst steuern, welche Erklärungen abgegeben werden können, und um Manipulationen ausschließen. Die Authentifizierung als weitere wichtige Funktion der Schriftform kann ebenfalls von der Behörde durch entsprechende technische Ausgestaltung des Verfahrens sichergestellt werden. Die Regelung sieht dazu vor, dass zur Ersetzung der Schriftform ein sicherer Identitätsnachweis durch den Erklärenden erfolgen muss. Bei der Verwendung eines Eingabegerätes in der Behörde erfolgt die übliche Identitätsfeststellung vor Ort durch einen Behördenmitarbeiter. Für die Eingabe über öffentlich zugängliche Netze bieten die Verwendung der eID-Funktion des neuen Personalausweises (§ 18 PersAuswG), des elektronischen Aufenthaltstitels (§ 78 AufenthG) und die elD-Karte (§ 12 Abs. 1 elD-Karte-Gesetz – elDKG) ein sicheres Verfahren oder (allerdings nur im Verhältnis zu seiner Krankenkasse) die Gesundheitskarte, die nach § 291 Abs. 2a SGB V technisch geeignet sein muss, Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur zu ermöglichen. Die Behörde muss für eine sichere und nachvollziehbare Verknüpfung von Erklärung mit elektronischem Identitätsnachweis des Erklärenden sorgen. Eine konkrete technische und organisatorische Ausgestaltung des Verfahrens ist gesetzlich nicht vorgegeben. Der Verwaltung steht daher ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zu, auch hinsichtlich der technischen und organisatorischen Ausgestaltung und der technische Sicherheitsstandards. Die Portale sind letztlich angebotsgesteuert, weil die Behörde entscheidet, für welche Verfahren sie eine auf öffentlich zugänglichen Netzen basierende Abwicklung anbietet. Daher hat die Behörde es in der Hand, das für die jeweilige Anwendung erforderliche Sicherheitsniveau festzusetzen.

 

Rz. 21b

Ein nennenswerter Anwendungsbereich erschließt sich für diese Regelung im Zusammenhang mit der Ersetzung der Schriftform nicht. Das vorausgesetzte Formular kann nur ein solches genereller Art sein, ist also nicht personenbezogen. Es ist aber nicht ersichtlich, wobei und wofür die Behörde oder ein Sozialversicherungsträger ein solches Formular für eine Schriftform erfordernde Erklärung zur Verfügung stellen sollte. Die Gesetzesbegründung nennt dafür auch keinen Anwendungsfall. Steht ein Eingabegerät in der Behörde und muss die Identität durch einen Behördenmitarbeiter festgestellt werden, dürfte das Ausfüllen und Unterschreiben des Formulars in der Behörde der einfachere Weg sein. Bei der Schriftform erfordernden Einlegung eines Widerspruchs kann dieser unter vorgenannten Bedingungen auch (gleich) zur Niederschrift erklärt werden (§ 84 SGG).

 

Rz. 21c

Auch soweit der Zugang zu einem solchen Formular über öffentliche Netze eröffnet ist oder ...

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