Rz. 21

Zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe müssen verschiedene Leistungsträger zusammenwirken. Um dies zu koordinieren hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Gesamtplanverfahren geschaffen. Diese sind für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 in den §§ 141 bis 145 SGB XII enthalten. Für den Zeitraum ab 1.1.2020 sind mit dem BTHG bereits die §§ 117 bis 122 SGB IX normiert (vgl. im einzelnen die Komm. zu den §§ 141 bis 145 SGB XII).

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